Allgemeine Einkaufsbedingungen


I. Geltungsbereich

1. Die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungen unabhängig davon, ob es sich um Einkäufe, Serviceaufträge etc. handelt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern, gelten sie für alle künftig abgeschlossenen Verträge. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Dies betrifft nur die Regelungen, bezüglich derer eine Individualabrede besteht. Für Regelungen, bei denen keine schriftliche Individualabrede besteht, gelten diese Einkaufsbedingungen.

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, SANDAX hat schriftlich zugestimmt. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern und nicht gegenüber Verbrauchern und sind einzusehen unter: www.sandax.de.

II. Vertragsschluss

Unsere Bestellungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich oder in Textform (per Fax/E-Mail) erfolgen. Die Bindung entfällt in jedem Fall, wenn uns nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche eine gleichlautende Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform (per Fax/E-Mail) des Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer zugeht.

III. Preise

Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung "frei Haus einschließlich Verpackung" ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

IV. Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind sofort nach Lieferung bzw. vollständiger vertragsmäßiger Leistung unter Angabe sämtlicher Bestelldaten in einfacher Ausfertigung an SANDAX zu senden.

2. Die Zahlungsfrist der Rechnung beginnt erst nach Rechnungserhalt sowie vollständiger, mangelfreier Lieferung.

3. Zahlungen erfolgen in jedem Fall unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4. Die Zahlungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.

V. Liefergegenstand

1. Die Lieferung muss in Ausführung und Umfang unserer Bestellung bzw. unserem Abruf entsprechen. Zur Abnahme von Mehrmengen sind wir nicht verpflichtet. Mindermengen verpflichten den Lieferanten zur sofortigen Nachlieferung. Gewichts- und/oder Mengenunterschreitungen von mehr als

10 Prozent berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine von uns schriftlich oder in Textform (per Fax/E-Mail) gesetzte angemessene Nachfrist für eine Nachlieferung vom Lieferanten nicht eingehalten wird.

2. Fehlmengen, deren Warenwert eine Nachlieferung nicht rechtfertigt, berechtigen uns zu entsprechenden Kürzungen der Rechnung.

3. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

VI. Lieferbedingungen

1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Bestelldatum.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform (per Fax/E-Mail) zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Auch Fälle höherer Gewalt sowie sonstige, vom Lieferanten nicht zu vertretende und für diesen nicht vorhersehbare Lieferverzögerungen, sind uns nach Bekanntwerden unverzüglich anzuzeigen.

4. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von SANDAX, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Eingehende Sendungen sind gegenüber SANDAX schriftlich oder in Textform (per Fax/E-Mail) mindestens 24 Std. vor Anlieferung mit Angabe des Lieferzeitpunktes anzuzeigen. Es gelten folgende Anlieferzeiten: montags bis freitags von 09:00 bis 16:00 Uhr.

6. Für nicht angezeigte Anlieferungen und/oder fehlende Anlieferdokumente behalten wir uns vor, das Fahrzeug nicht zu entladen, oder den zusätzlichen Mehraufwand pauschal mit € 100,00 netto zu verrechnen.

VII. Versand/Gefahrenübergang

1. Lieferung und Versand an uns haben, sofern nicht anders vereinbart, frei Haus auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet der Lieferant.

2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über.

3. Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, des Bestellers, des Bestelldatums und unserer Artikelnummer beizufügen.

4. Wird auf unsere Veranlassung die Lieferung direkt an Dritte versandt, so sind wir hiervon unverzüglich mittels einer Versandanzeige zu benachrichtigen. Preise dürfen dem Dritten vom Lieferanten nicht bekannt gemacht werden.

VIII. Mangel-/Produkthaftung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, schriftlich oder in Textform (per Fax/E-Mail) beim Lieferanten eingeht. § 377 HGB (unverzügliche Rüge) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Wir sind berechtigt, nach entsprechender Reklamation Kleinreparaturen selbst auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, bei Gefahr in Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit.

4. Mängelansprüche verjähren 3 Jahre nach Gefahrübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Geheimhaltung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns mitgeteilten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (wie Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen) sowie die sich daraus beim Lieferanten ergebenden Erkenntnisse und entstehenden Ergebnisse auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten, keinem Dritten zugänglich zu machen, nur für die Ausführung einer Bestellung zu verwenden und weder direkt noch indirekt, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form schutzrechtlich auszuwerten.

2. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Arbeitnehmern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.

3. Die Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Mitteilung durch uns oder danach ohne Beteiligung des Lieferanten öffentlich zugänglich waren.

X. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an SANDAX unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt SANDAX jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

XI. Rechtsmängel

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung solcher Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten, ohne Zustimmung des Lieferanten, Vereinbarungen zu treffen.

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.

XII. Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von SANDAX.

2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.